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   BVerfG, 18.01.1991 - 1 BvR 1112/90   

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https://dejure.org/1991,4786
BVerfG, 18.01.1991 - 1 BvR 1112/90 (https://dejure.org/1991,4786)
BVerfG, Entscheidung vom 18.01.1991 - 1 BvR 1112/90 (https://dejure.org/1991,4786)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Januar 1991 - 1 BvR 1112/90 (https://dejure.org/1991,4786)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2; GG Art. 103 Abs. 1
    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtung von Parteivortrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Eigenbedarf - Kündigung - Vermieter - Nutzung - Beweisantrag - Parteivortrag

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WuM 1991, 146
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 14.02.1989 - 1 BvR 308/88

    Eigenbedarf II

    Auszug aus BVerfG, 18.01.1991 - 1 BvR 1112/90
    Das BVerfG hat ausdrücklich klargestellt (BVerfGE 79, 292 [305] [= WuM 1989, 114 ff.]), daß die Fachgerichte sämtlichen vom Mieter vorgetragenen Gesichtspunkten nachzugehen haben, die Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Selbstnutzungswunsches begründen.
  • BVerfG, 01.02.1978 - 1 BvR 426/77

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung

    Auszug aus BVerfG, 18.01.1991 - 1 BvR 1112/90
    Jedoch müssen in den Gründen die wesentlichen der Rechtsverteidigung dienenden Tatsachen- und Rechtsausführungen verarbeitet werden (BVerfGE 47, 182 [189]).
  • BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 393/84

    Nichtladung von Zeugen trotz Beweisbeschluß und Zahlung des Vorschusses

    Auszug aus BVerfG, 18.01.1991 - 1 BvR 1112/90
    Das ist insbesondere dann der Fall, wenn entscheidungserheblicher Parteivortrag und Beweisanträge ohne verfassungsrechtlich zureichendem Grund nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden sind (vgl. BVerfGE 69, 141 [143]; 70, 288 [293]).
  • BVerfG, 08.10.1985 - 1 BvR 33/83

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus BVerfG, 18.01.1991 - 1 BvR 1112/90
    Das ist insbesondere dann der Fall, wenn entscheidungserheblicher Parteivortrag und Beweisanträge ohne verfassungsrechtlich zureichendem Grund nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden sind (vgl. BVerfGE 69, 141 [143]; 70, 288 [293]).
  • BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvR 399/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen

    Auszug aus BVerfG, 18.01.1991 - 1 BvR 1112/90
    die Fachgerichte brauchen zwar nicht jedes Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu bescheiden, insbesondere dann nicht, wenn es sich um letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidungen handelt (vgl. BVerfGE 50, 287 [289 f.]; 65, 293 [295]).
  • BVerfG, 28.02.1979 - 2 BvR 84/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ablehnung der Annahme einer Revision

    Auszug aus BVerfG, 18.01.1991 - 1 BvR 1112/90
    die Fachgerichte brauchen zwar nicht jedes Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu bescheiden, insbesondere dann nicht, wenn es sich um letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidungen handelt (vgl. BVerfGE 50, 287 [289 f.]; 65, 293 [295]).
  • BVerfG, 30.06.1993 - 2 BvR 459/93

    Rechtliches Gehör und Effektivität des Rechtsschutzes im Räumungsprozeß -

    Demgemäß ist das - nicht "ins Blaue hinein" erfolgte - Bestreiten der Absicht des begünstigten Dritten, die streitbefangene Wohnung zu beziehen, auch stets als beachtlich angesehen worden (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, WuM 1991, 146, 147; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 1990, 3259, 3260).
  • StGH Hessen, 20.10.1999 - P.St. 1356

    Verletzung rechtlichen Gehörs durch Nichtberücksichtigung

    Vom Vorliegen derartiger Umstände, die den Schluss auf eine verfassungsrechtlich relevante Nichtberücksichtigung von Parteivortrag zulassen, ist auszugehen, wenn ein Fachgericht in seinen Entscheidungsgründe auf den wesentlichen Kern des tatsächlichen oder rechtlichen Vorbringens ein Partei zu einer Frage nicht eingeht, die für die Entscheidung des Rechtsstreits von zentraler Bedeutung ist, es sei denn, das Vorbringen war nach dem Rechtsstandpunkt des Fachgerichts unerheblich oder der Tatsachenvortrag der Partei offensichtlich unsubstantiiert (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. BVerfG, WuM 1991, 146 f.; NJW-RR 1993, 383; WuM 1995, 140 f.; NJW 1998, 2583 f.).
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